[767] Formāldelikte (auch formelle Delikte genannt), strafbare Handlungen, bei denen kein äußerer Erfolg eintritt, z. B. der Verhaftete stößt nach dem Schutzmann, selbst wenn er ihn nicht trifft, liegt Widerstand gegen die Staatsgewalt vor (Strafgesetzbuch, § 113). Den Gegensatz hierzu bilden die Materialdelikte oder Erfolgsdelikte, bei denen ein äußerer Erfolg eintritt, z. B. beim Mord der Tod.