[69]Freiladegleise, die dem Wagenladungsverkehr dienenden Gleise eines Güterbahnhofs, die nicht den Inhabern von Privatanschlüssen oder Lagerplätzen zur ausschließlichen Benutzung überwiesen sind.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 69.