[81] Freizeichen, Warenzeichen, deren Gebrauch keiner Beschränkung zugunsten eines bestimmten Gewerbtreibenden unterliegt. Nach dem deutschen Reichsgesetze zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 sind F. Warenzeichen, die im freien Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbtreibenden sind, wie z. B. im Kohlenhandel die bergmännischen Schlegel, im Teehandel der Chinese. Die Eintragung in die vom Patentamte geführte Zeichenrolle ist für F. zu versagen und, wenn erfolgt, wieder von Amts wegen durch Löschung rückgängig zu machen (§ 4, 8 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen). S. auch Fabrik- und Handelszeichen.