[417] Gebrauch bezeichnet die Anwendung oder Benutzung einer Sache, worunter also sowohl der Mißbrauch als der Verbrauch mit zu befassen ist; dann (Brauch) die Gewohnheit oder herrschende, hergebrachte Art und Weise zu reden (Sprachgebrauch) oder zu handeln (Gewohnheit, Herkommen). In der Rechtssprache bedeutet G. einmal das Gebrauchsrecht (lat. usus), d. h. das Recht der Benutzung einer fremden Sache, das ein dingliches Recht (Personalservitut, s. Servitut) ist, sodann aber auch soviel wie Gewohnheitsrecht (s.d.). Gebräuche (ritus, ceremoniae) sind gewisse Handlungsweisen, die in einer Gesellschaft von Menschen herrschend geworden sind und dadurch ein gewisses Ansehen erlangt haben. Man redet in diesem Sinne von Staats-, Hof- und Kirchengebräuchen, von denen die letztern, als mit der Religion zusammenhängend, gewissermaßen als heilig gelten. Vgl. Zeremoniell.