[113] Friedlosigkeit ist im altgerman. Rechtswesen der Zustand des von der Friedens- u. Rechtsgemeinschaft Ausgeschlossenen. F. ist ursprünglich Folge der Missetat, später Folge des Ungehorsamsverfahrens, wenn der Missetäter die rechtmäßige Sühne verweigert (s. Acht). Friedloslegung, Verhängung der F., der Acht.