[160] Frivōl (lat.), nichtig, leichtfertig, des sittlichen Gehalts ermangelnd, schlüpfrig; in der Rechtssprache[160] vermessen, strafbar (z. B. frivole, d. h. unbegründete, nichtige Appellation); Frivolität, Leichtfertigkeit; mit der Hand gefertigte Spitzenarbeit. Frivolitätsstrafen, die auf leichtfertiges Prozeßführen im frühern Recht angedrohten Nachteile.