[545]Güterbeschauer sind obrigkeitlich bestellte Personen, denen die Besichtigung und Aufnahme abgabepflichtiger Waren obliegt, auch soviel wie Bracker (s. d.) oder Mäkler (s. d.).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 545.