Garantieklage

[327] Garantieklage (franz.Actionen garantie) wurde früher im Gebiete des französischen Rechts und in der bayrischen Prozeßordnung die Klage genannt, durch die der Beklagte einen Dritten in den Prozeß hereinzog, und mit der er dessen Verurteilung zur Gewährleistung sowie zum Schadenersatz verlangte. Erhob der Garantiebeklagte gleichfalls G. gegen einen Dritten, so hieß diese Untergarantieklage. Die deutsche Zivilprozeßordnung kennt eine G. nicht, sondern nur ein Recht der Streitverkündung (s. d. und Beiladung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 327.
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