Gebührenäquivalent

[418] Gebührenäquivalent nennt man die in einigen Ländern (Bayern, Österreich, Frankreich) jährlich (in Frankreich als Zuschlag zur Grundsteuer) oder periodisch (in Österreich alle 10, in Bayern alle 20 Jahre) vom Besitzer der Toten Hand (gewöhnlich nur vom Immobiliarvermögen) erhobene besondere Steuer, die als Äquivalent der von andern Steuerpflichtigen gezahlten Erbschaftssteuer oder auch der vom Verkehr unter Lebenden entrichteten Steuern (besonders beim Übergang des Immobiliarbesitzes) dient. Vgl. Verkehrssteuern. Vgl. Schimon, Das österreichische G. (Wien 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 418.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika