Geheime Verbindungen

[462] Geheime Verbindungen sind im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches (§ 128) diejenigen, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in denen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird. Die Teilnahme an einer solchen Verbindung ist an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahr zu bestrafen. Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu 5 Jahren erkannt werden. Vgl. auch Geheimbünde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 462.
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