Gerichtsfronen

[639] Gerichtsfronen heißen die in frühern Zeiten zu den Staatsfronen (s. Fronen) gehörigen Dienstleistungen der Untertanen in polizeilichen und strafrechtlichen Fällen (Landessicherheitsfronen), z. B. Aufsuchung, Arretierung, Bewachung, Transporte von Verbrechern; auch kleinere zur Unterstützung der Gerichte seitens der Untertanen zu übernehmende Geschäfte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 639.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: