Geschäftsmann

[676] Geschäftsmann ist in Württemberg Bezeichnung für einen widerruflich angestellten staatlichen Funktionär der freiwilligen Gerichtsbarkeit, genommen aus Bewerbern, welche die höhere oder niedrige Dienstprüfung für Justiz oder Inneres gemacht haben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 676.
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