Gesetzeskraft

[726] Gesetzeskraft. Unter materieller G. versteht man die Verbindlichkeit eines Gesetzes für jedermann. Die formelle G. besteht darin, daß ein staatlicher Willensakt, der in der Form des Gesetzes ergangen ist, nur im Weg eines formellen Gesetzes aufgehoben und geändert werden kann, und daß er die widersprechenden ältern Bestimmungen aufhebt. Über die Inkrafttretung der Gesetze s. Gesetz, S. 725.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 726.
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