Gesetzeskraft

[674] Gesetzeskraft, die verbindliche Kraft des Gesetzes, tritt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, ein mit der Veröffentlichung des Gesetzes in der üblichen oder vorgeschriebenen Form; bei deutschen Reichsgesetzen 14 Tage nach ihrer Verkündigung im Reichsgesetzblatt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 674.
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