[14] Glaubhaftmachung heißt im neuern Prozeßrecht der in manchen Fällen zulässige und ausreichende Wahrscheinlichkeitsbeweis (Bescheinigung). Während sonst durch den »Beweis« (s. d.) die volle richterliche Überzeugung erbracht werden muß, genügt in gewissen Fällen die bloße G. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 294) kann sich derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, dazu aller Beweismittel, mit alleiniger Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen und auch zur Versicherung an Eidesstatt (s. Eid) zugelassen werden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung ist die Beeidigung der aufgestellten Parteibehauptung nur, soweit es sich um die Verweigerung des Zeugnisses (§ 55) handelt, ein zulässiges Mittel der G.