[443] Grund ist im logischen Sinn das, worauf eine Aussage oder ein Gedanke (ein Urteil) beruht, d. h. der Inbegriff derjenigen Vorstellungen oder bereits als gültig feststehenden Gedanken, mit denen ein bestimmter Gedanke als notwendig gültig gegeben ist. Die Forderung, zu jeder Behauptung einen G. anzugeben, keine ohne Begründung aufzustellen (der »Satz des zureichenden Grundes«), bildet das Fundament und die Richtschnur alles methodischen, insbes. des wissenschaftlichen Denkens. Die Gründe können aber in verschiedenen Fällen verschiedener Art sein. Wird ein Satz (durch Schlüsse) aus andern abgeleitet, so spricht man von mittelbarer, ist er durch sich selbst gewiß, von unmittelbarer Begründung. Im letztern Falle kann der G. entweder (wie bei Wahrnehmungsurteilen) in der Anschauung oder (wie bei den logischen Axiomen) im Denken liegen. Außerdem wird bisweilen dem logischen oder Erkenntnisgrunde die Ursache (s. d.) als Realgrund gegenübergestellt. Nicht immer sind wir (hauptsächlich im praktischen Leben) imstande, unser Urteil auf zureichende, jeden Zweifel ausschließende Gründe zu stützen und so zur Gewißheit zu gelangen; wir müssen uns dann entweder mit unzureichenden Gründen, welche Wahrscheinlichkeit, oder gar mit bloß subjektiven[443] (nicht allgemein verbindlichen) begnügen, die nur subjektive Gewißheit (Glauben) bedingen.
Adelung-1793: Grund-Text, der · Grund, der
Brockhaus-1809: Der Plauische Grund
Brockhaus-1911: Plauescher Grund · Plauenscher Grund · Grund
DamenConvLex-1834: Plauischer Grund
Eisler-1904: Zureichender Grund · Grund
Herder-1854: Grund [3] · Plauischer Grund · Grund [1] · Grund [2]
Kirchner-Michaelis-1907: Grund
Meyers-1905: Plauenscher Grund · Grund [4] · Zureichender Grund · Seifersdorfer Grund · Goldener Grund · Dietharzer Grund · Grund [3] · Grund [2]
Pataky-1898: Martin im Grund · Grund, Martin im
Pierer-1857: Plauischer Grund · Ottowalder Grund · Uttewalder Grund · Scharfer Grund · Grund [1] · Bieler Grund · Löwensteinischer Grund · Grund [2]