Gute Dienste

[542] Gute Dienste (franz. Bons offices), im Völkerrecht die Bezeichnung für die Bemühungen dritter Staaten, bei Streitigkeiten andrer Staaten die gütliche Beilegung zu veranlassen, und zwar entweder dadurch, daß die streitenden Staaten Verhandlungen untereinander beginnen oder unterbrochene wieder aufnehmen oder sie bis zu einer gütlichen Beilegung fortführen. Die guten Dienste können entweder freiwillig angeboten oder auf Ersuchen eines oder beider streitender Teile in Wirksamkeit treten. Vielfach wird die Anerbietung guter Dienste vertragsmäßig eingeräumt, in welchem Falle sie auch angenommen werden müssen. Bismarck hat für denjenigen Staat, der sich dieser Vermittelung unterzieht, die Bezeichnung »ehrlicher Makler« geprägt (Reichstagsrede vom 19. Febr. 1878), und da Deutschland unter Bismarck in erster Linie die Vermittlerrolle spielte, verstand man im Völkerleben unter der Bezeichnung »ehrlicher Makler« entweder Deutschland oder Bismarck. Vgl. auch Europäisches Konzert.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 542.
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