[715] Handakten (früher Manualakten), die von den Gerichtsakten (s. Akte) zu unterscheidenden Privatakten des Rechtsanwalts, in denen alle auf einen bestimmten Prozeß bezüglichen Schriftstücke enthalten sind. Das Gericht kann nach § 143 der deutschen Zivilprozeßordnung die Vorlegung der H. anordnen. Der Rechtsanwalt muß diese aufbewahren und sie der Partei auf Verlangen herausgeben; er braucht dies aber nicht vor Empfang seiner Auslagen und Gebühren zu tun (vgl. § 32 der Rechtsanwaltsordnung).