Handlungsvollmacht

[760] Handlungsvollmacht ist die Ermächtigung seitens des Inhabers eines Handelsgeschäftes (Prinzipals) oder seines gesetzlichen Vertreters, in dessen Namen und für dessen Rechnung gewisse Handelsgeschäfte vorzunehmen. Das Handelsgesetzbuch kennt eine unabänderliche und eine abänderliche Vollmacht. Die erstere heißt Prokura (s. d.), zu der letztern gehört die General-, Art- und Spezialvollmacht (s. Handlungsbevollmächtigter).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 760.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: