[84]Heimatshafen, der inländische Hafen, von dem aus die Seefahrt betrieben wird; wenn solcher fehlt, ist sär Rechtsstreitigkeiten der Registerhafen des Schiffes (inländischer Ort, wo das Schiff registriert ist) zuständig.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 84.