Immobilĭarklausel

[772] Immobilĭarklausel nennt man die Bestimmung des Handelsgesetzbuches (§ 49, Abs. 2), daß ein Prokurist ohne besondere Erlaubnis nicht berechtigt ist, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 772.
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