[772]Immobilĭarklausel nennt man die Bestimmung des Handelsgesetzbuches (§ 49, Abs. 2), daß ein Prokurist ohne besondere Erlaubnis nicht berechtigt ist, Grundstücke zu veräußern oder zu belasten.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 772.