[838]Inhibitorĭalĭen (lat. Inhibitoriales, sc. literae), nach früherm Prozeßrechte die Verfügung, wodurch nach eingelegter Berufung vom Obergerichte dem Unterrichter alles weitere Verfahren in einer Sache untersagt wurde.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 838.