Obergerichte

[862] Obergerichte, Gerichte, denen die Oberaufsicht über andre untergeordnete Gerichte (Untergerichte) zusteht, und an die gegen Verfügungen und Entscheidungen der letztern Rechtsmittel ergriffen werden können. Vgl. Gerichtsverfassung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 862.
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