[872] Inspizieren (lat.), besichtigen, beaufsichtigen; Inspizierung, Besichtigung von Truppen durch Vorgesetzte. Das militärische Inspizierungsrecht ist durch Art. 63 der deutschen Reichsverfassung dem Kaiser beigelegt. Auch den Bundesfürsten und Senaten ist durch Art. 66, soweit nicht besondere Konventionen anders bestimmen, das Inspizierungsrecht vorbehalten. Außerdem hat jeder höhere Vorgesetzte das Inspizierungsrecht über die ihm unterstellte Truppe.