[881]Intellektueller Urheber, im allgemeinen Sinn derjenige, der eine Handlung ausgedacht und vorbereitet, die Ausführung aber einem andern überlassen hat; im Strafrecht soviel wie Anstifter (s. d.).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 881.