[892]Interstitĭum (lat., »Zwischenraum«), nach kanonischem Rechte die Frist, die nach dem Empfang einer geistlichen Weihe bis zum Empfang der nächstfolgenden eingehalten werden muß.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 892.