[897] Invalidenversorgung, staatliche Versorgung brav gedienter Soldaten nach erlittener Dienstbeschädigung oder nach längerer Dienstzeit. Die I. besteht in Pension, Pensionszulagen, Zivilversorgungsschein[897] (Anrecht auf Anstellung im Staats- oder Gemeindedienst), Aufnahme in ein Invalidenhaus oder Verwendung im Garnisondienst. Vgl. »Zusammenstellung der Militärpensionsgesetze« (Berl. 1898).