Inzidentfeststellungsklage

[904] Inzidentfeststellungsklage, die Feststellungsklage (s. d.), die sich auf ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes, für dessen Entscheidung erhebliches Rechtsverhältnis bezieht; sie darf nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 280) bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags (mündlich) erhoben werden. Der Beklagte darf wegen einer solchen Feststellung Feststellungswiderklage erheben.[904]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 904-905.
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