[136] Jagdbezirk, der zur selbständigen Ausübung der Jagd berechtigende Flächenkomplex. Die geringste Größe ist in den einzelnen Staaten verschieden gesetzlich festgestellt, während das Maximum keiner Beschränkung unterliegt. Nur denjenigen Grundbesitzern ist die eigne Ausübung der Jagd auf ihrem Grund und Boden gestattet, die einen land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundbesitz von einer bestimmten Größe haben, der durch keine fremden Grundstücke in seinem Zusammenhang unterbrochen ist, wobei aber Wege und Wasserläufe als nicht trennend angesehen werden. Die Mindestgröße beträgt 300 Morgen = 76,6 Hektar in Preußen, einschließlich Schleswig-Holstein, Hannover, Nassau, Frankfurt a. M., 240 Tagwerke = 81,8 Hektar in Bayern im Flachland und 400 Tagwerke = 126,3 Hektar im Hochgebirge, 50 Tagwerke = 17 Hektar auf Seen und Fischteichen[136] 300 Acker = 166 Hektar in Sachsen, 200 Morgen = 72 Hektar in Baden, 50 Morgen = 15,7 Hektar in Württemberg, 100 Hektar in Oldenburg, 58 Hektar in Sachsen-Meiningen bei Feld-, 91 Hektar bei Waldgrundstücken, 25 Hektar in Elsaß-Lothringen. Kleinere Besitzungen werden mit den anliegenden, bez. den Grundstücken der Gemeindefeldmark vereinigt und daraus Jagdbezirke gebildet, die von den Gemeindebehörden, in Hannover, Sachsen und Braunschweig von einem Forstvorstand verpachtet werden. In Mecklenburg ist jeder Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden jagdberechtigt. Vgl. Jagd.