[133] Jagd, das Aufsuchen, Verfolgen und Aneignen des Wildes, bildet auf einer gewissen niedern Stufe der Entwickelung die Hauptbeschäftigung ganzer Völker (Jägervölker). Die Raubtiere werden gejagt, um sich vor ihren Angriffen zu schützen und die Haut zu erbeuten; das Fleisch des erlegten eßbaren Wildes dient zur Hauptnahrung, die Haut zur Kleidung. Mit zunehmender Kultur bildeten Viehzucht und Ackerbau die Hauptbeschäftigung der Völker, die J. wurde mehr Gegenstand des Vergnügens, besonders des Adels und der Fürsten, die Bannforsten anlegten, in denen sie sich das Jagdrecht vorbehielten. Auch die J. auf die größern Jagdtiere nahmen sie ausschließlich für sich in Anspruch. Mit dem 16. Jahrh. wurde das Jagdrecht Regal (s. Jagdhoheit). Zur Beaufsichtigung und Verwaltung der J., die bei gutem Wildstand nicht unbeträchtliche Einnahmen lieferte, wurden Beamte mit berufsmäßiger Ausbildung angestellt. Dadurch wurde die Jägerei zu einer Kunst, die von[133] den Berufsjägern zunftmäßig erlernt werden mußte. Die Ausübung der J. wurde nach gewissen Regeln betrieben, Jagdgeräte (s. Jagdzeug) und Fangapparate wurden verbessert, und es bildete sich die Weidmannssprache als eine besondere Jagdkunstsprache aus. Die Jagdausübung (das Weidwerk) teilte sich in verschiedene Zweige, und zwar sowohl infolge des erworbenen Rechts einzelner, gewisse Wildarten in bestimmten Gemarkungen mit Ausschluß andrer zu fangen oder zu erlegen, als auch infolge des kunstmäßigen Betriebs der einzelnen Jagdarten. Man unterscheidet hiernach allgemein hohe und niedere I. Erstere (Großweidwerk) umfaßt von den Spalthufern in der Regel das Edel- (Rotwild), Elch- (Elen-), Dam-, Reh- und Schwarzwild, den Steinbock und die Gemse; vom Geflügel das Auer- und Birkwild, die Fasanen, Trappen, Kraniche, Reiher und Schwäne; von den Raubtieren den Bär, Wolf, Luchs, Adler, Uhu und Falken. Alle übrigen Tiere gehören der niedern J. an. In einigen Ländern hat sich die Einteilung in hohe, mittlere und niedere J. herausgebildet. Zur hohen J. gehören alsdann Edel-, Elch-, Damwild, Steinbock, Gemse, Luchs, Bär, Auerwild, Trappen, Kraniche, Reiher, Schwäne, Adler, Uhu und Falke; zur mittlern (Mittel-) J. Reh, Sau und Wolf, das Birk- und Haselgeflügel und der große Brachvogel; zur niedern J. alles übrige Wild. In den preußischen Staatsforsten ist für die J., insofern sie durch die Forstbeamten administriert oder an diese und auch wohl an Private verpachtet wird, letztere Einteilung mit geringen Modifikationen maßgebend. Die J. auf Gemsen bildet eine in ihrer Örtlichkeit und Ausübung eigenartige J., für die eine Spezialität der berufsmäßigen Jäger sich erhalten hat. Im übrigen unterscheidet man nach dem Gebrauch von Jagdhilfsmitteln (Geräten) und den dabei benutzten Tieren, sodann nach den jagdlichen Berufskreisen, wie sich solche geschichtlich entwickelt haben: 1) Parforcejäger, denen das Pferd und der Jagdhund (Parforcehund, Meute) als Gehilfen dienen und Pflegbefohlene sind. Ihre Ausbildung ist derjenigen des deutschen hirschgerechten Jägers ähnlich, ihre Heimat das alte Frankreich mit seinem Herrscherglanz und Luxus. 2) Falkeniere, die abgerichtete Edelfalken zur Erreichung der Jagdbeute benutzten (s. Falken, S. 291 f.). Die Beize wird gegenwärtig nur noch in England und Mittelasien ausgeübt und gehört im übrigen der Vergangenheit an. 3) Deutsche hirschgerechte Jäger, die sich vorzugsweise mit der hohen J. beschäftigen, die Fertigung und den Gebrauch der Netze, Tücher und Lappen, wie solche bei der hohen J. dienen, verstehen, eine genaue Kenntnis der Fährten des Hochwildes besitzen, die Arbeit des Leit- und Schweißhundes kennen, die Kunst, das Hochwild aufzusuchen, zu beschleichen, zu erlegen und zu zerlegen (zerwirken), sich angeeignet haben. 4) Feldjäger, die vorzugsweise der niedern J. obliegen und wegen vorwiegender Beute an Flugwild besonders im Gebrauch der Flinte geübt sein müssen. Sie fangen das kleine Wild in Netzen, das Raubwild in Eisen und Fallen, auch üben sie die Erziehung und Dressur des Hühnerhundes, der meistens auch auf Wasserjagd abzurichten ist. 5) Fasanenjäger, die sich mit der Erziehung und Pflege der Fasanen beschäftigen.
Die berufsmäßigen Jäger mußten früher auch verstehen, große Jagden als Hoffestlichkeiten zu veranstalten. Damit eine große Menge von Wild in kurzer Zeit sicher von fürstlichen Jagdherren erlegt werden konnte, wurde das Wild in beträchtlicher Zahl in eingestellten Jagen, die mit Jagdzeug umschlossen waren, sogen. Hauptjagen, zusammengetrieben. Als nach dem Beispiel des französischen Hofes der Luxus auch bei den übrigen Hofhaltungen sich verbreitete, boten mit besonderm Prunk veranstaltete Hauptjagen (Festinjagen) Gelegenheit zur Verherrlichung von Hoffesten. Die Jägerei erschien in Galauniform, die Jagdschirme waren reich verziert, Musikchöre spielten dabei auf, die Herrschaft erschien in wunderlichen Verkleidungen, die Damen als Dianen und Nymphen auf Wagen, die von Hirschen gezogen wurden, auch fanden dabei Kämpfe von Löwen, Bären etc. statt. Zur Ermäßigung der großen Kosten wurden Jagdfronen, Jagdtreiberdienste, Wildbretfuhren, Jagdzeugfuhren etc. auferlegt. Ferner mußten entrichtet werden: Wolfsjagddienstgelder, Hecken-, Wald-, Wildhufenhafer. Einzelne Höfe hatten die Verpflichtung, die Hunde des Jagdberechtigten zu füttern, wenn sie nicht gebraucht wurden, oder auch die Jägerei bei sich einzuquartieren. Diese besonders den Besitzern ländlicher Grundstücke auferlegten Lasten riefen um so mehr Erbitterung hervor, als außerdem der in großer Menge gehegte Wildstand bedeutenden Schaden an den Feldfrüchten verursachte. Bei solchen fast unerträglichen Verhältnissen mußte durch gesetzliche Bestimmungen Wandel geschaffen werden. In Frankreich bestimmte das Gesetz vom 26. März. 1798 die Befreiung des Grund und Bodens von fremden Jagdrechten; diesem Beispiel folgten die Gesetzgebungen mehrerer deutscher Einzelstaaten, und 31. Okt. 1848 wurde in Preußen unter Aufhebung aller privatrechtlichen Beziehungen zu ältern oder neuern Eigentumserwerbungen das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne jede Entschädigung aufgehoben und eine Trennung jenes dinglichen Rechts von letzterm für die Zukunft als nicht statthaft erklärt. Infolge eingebrachter Reklamationen ehemaliger Jagdberechtigter wurde in Kurhessen, Württemberg,. Hannover, Sachsen, Altenburg z. T. eine Entschädigung teils aus der Staatskasse, teils durch Aufbringung der früher Verpflichteten gewährt. Die neuere Jagdgesetzgebung bezweckt besonders den Schutz des Feldes und des Waldes gegen Beschädigung von seiten des Wildes; daher die gesetzlichen Bestimmungen über Beschränkung des Wildstandes, über Vergütung des Wildschadens und über Ausgang und Schluß der J. Namentlich suchte man auch die Gesetze über Wilddieberei, die trotz der strengen Strafen in manchen Gegenden Deutschlands mit großer Frechheit betrieben ward und hier und da einen förmlichen Kriegszustand zwischen Forstbeamten und Wilddieben zur Folge hatte, mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Gegenwärtig richtet sich die Bestrafung des unbefugten Jagens auf fremdem Jagdgebiet nach den § 292295 des deutschen Strafgesetzbuches; das unberechtigte Erlegen von Wild in eingezäunten Gehegen wird als Diebstahl bestraft. Die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden mußte außerdem zu Beschränkungen rücksichtlich seiner Ausübung führen, weil sonst voraussichtlich Ausrottung des Wildes und Unfälle durch unvorsichtige Handhabung der Schußwaffen seitens Unkundiger unausbleiblich gewesen wären. Demgemäß steht das Recht der Jagdausübung nur solchen Grundbesitzern zu, die einen zusammenhängenden größern Flächenraum (s. Jagdbezirk) besitzen, während sonst die Gemeinden die Jagdausübung zu verpachten und den Erlös an die beteiligten Grundbesitzer nach Verhältnis zu verteilen haben. Verstöße[134] gegen die Jagdordnungen, insbes. gegen die Vorschriften behufs Schonung des Wildes, werden, wenn von Jagdberechtigten verübt, als »Übertretungen« bestraft. In Preußen wurde die Ausübung der I. durch das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850, das Wildschongesetz vom 14. Juli 1904 und das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 geregelt, und dadurch kamen die frühern Forst-, Mast- und Jagdordnungen für die einzelnen Provinzen, deren Bestimmungen außerdem teilweise veraltet und unzeitgemäß geworden waren, meist in Wegfall. Bearbeitungen der Jagdgesetzgebung lieferten: für Preußen Dalcke (4. Aufl., Berl. 1903), Kohli (3. Aufl., das. 1900), R. Wagner (2. Aufl., das. 1889), Grunert (Trier 1885), I. Bauer (3. Aufl., Neudamm 1904), Lehfeld (Berl. 1896), Schultz und v. Seherr-Thoß (das. 1903), Danckelmann und Engelhard (»Das Wildschongesetz«, das. 1904); für Bayern Pollwein (5. Aufl., Münch. 1901), Schanz (Würzb. 1891), Schüllermann (Bamb. 1900), Wirschinger (Münch. 1902); Männer für die Pfalz (Kirchheimbolanden 1892; Ergänzungsheft 1902); für Sachsen Einsiedel (2. Aufl., Leipz. 1890), Lotze (2. Aufl., das. 1900); für Hessen Haller (3. Aufl., Darmst. 1884); für Württemberg Manice (Stuttg. 1898), Rampacher (Ulm 1900), Schindler (Stuttg. 1901); für Baden Schenkel (Tauberbischofsheim 1886), Mayer (Freib. 1887), Asal (Karlsr. 1898); für Braunschweig Peßler (Braunschw. 1895, mit 3 Ergänzungsheften bis 1904); für Elsaß-Lothringen Huber (2. Aufl., Straßb. 1895), Halley (das. 1890) etc. Für Österreich vgl. Anders, Das Jagd- und Fischereirecht (Innsbr. 1885); Schiff, Grundriß des Agrarrechts, einschließlich des Jagd- und Fischereirechts (Leipz. 1903); Spitzer, Die Jagdgesetze für Niederösterreich und Wien (Wien 1903) u. a.; außerdem Demay, Recueil des lois sur la chasseen Europe, etc. (Par. 1894).
Jeder, der die J. ausüben will, muß einen Jagdschein (s. d.) lösen, und es läßt sich daher aus der Zahl solcher Jagdscheine leicht ersehen, in welchem Verhältnis sich die Zahl der Personen vermehrt hat, welche die J., die jetzt meist zum Vergnügen und zur Erholung der wohlhabendern Bevölkerung dient, ausüben. Die Zahl der ausgegebenen Jagdscheine stieg in Preußen von 80,559 im J. 1850/51 auf 188,524 im J. 1891/92 und sank 1902/03 auf 139,675 Jahres- und 20,247 Tagesjagdscheine für Inländer, 359 Jahres- und 1005 Tagesjagdscheine für Ausländer, davon 14,953 unentgeltliche Jagdscheine. Die Gesamteinnahme betrug 2,177,375 Mk., davon entfallen auf Berlin und Charlottenburg 45,893, die Rheinprovinz 270,442, Provinz Sachsen 257,535, Hannover 246,711, Schlesien 224,022. Vgl. Jagdscheine. Der Abschuß betrug in Preußen 1885/86: 2,987,672 Stück Haarwild und 4,573,634 Stück Federwild im Gesamtgeldwert von 8,507,783 und 3,073,313 Mk. Hiernach ist also der Jagdertrag ein nicht unerheblicher Faktor für die Volksernährung und die Volkswirtschaft. Die Ausübung der J. auf dem fiskalischen Grundbesitz ist in Preußen so geregelt, daß gewöhnlich die niedere J. in den Staatsforsten und auf den Domänen den Revierverwaltern, resp. den Domänenpächtern verpachtet ist, während die hohe und mittlere J. für den Fiskus administriert wird. Auf den Gemeinde- und Kommunalgrundstücken wird die J. auf den daraus gebildeten Jagdbezirken (s. d.) verpachtet, und hierdurch ist es ermöglicht, daß die Gemeinden erhebliche Pachtbeträge beziehen, sowie daß größere Schichten der Bevölkerung sich Jagden an pachten können, wodurch das Jagdvergnügen immer weitere Ausbreitung gewonnen hat. Zur Hebung und größern Sicherung der Wildstände sind in neuerer Zeit in kleinern und größern Kreisen Jagd- und Jagdschutzvereine entstanden. Diese bezwecken teils eine gleichmäßige Ausübung der J. auf bestimmte Wildgattungen und Geschlechter, teils sind sie zur gemeinschaftlichen Anpachtung bedeutender Flächenkomplexe für bestimmte Jagdarten, namentlich die Hetzjagden mit Windhunden, oder zur Hebung des Sports durch (Parforce-) Jagen mit Jagdhundmeuten, die auf Vereinskosten unterhalten werden, geschlossen worden. Auch haben jene Vereine die Tendenz, sich gegenseitig selbst und die Staatsbehörden in bezug auf Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung zu unterstützen sowie den Wilddiebstahl und den Handel mit gestohlenem Wildbret nachdrücklich zu verfolgen. Sie erreichen die letztgedachten Zwecke durch Prämienzahlung für entdeckte Wilddiebstähle und durch Benutzung der Presse (Allgemeiner deutscher Jagdschutzverein). Außerdem haben sich Vereine gebildet, die sich die Aufgabe stellen, die Erhaltung und Züchtung reiner Hunderassen zu erstreben und zu fördern (s. Hund, S. 650 f.).
[Jagdliteratur.] In »Tristan und Isolde« von Gottfried von Straßburg finden wir die ältesten Spuren deutscher Jagddichtung. Aus ungefähr gleicher Zeit stammt für die Falknerei ein Werk des Kaisers Friedrich II.: »De arte venandi cum avibus«, Kaiser Maximilians I. »Geheimes Jagdbuch« (1508) und »Der geöffnete Fechtboden, Reitstall und Jägerhaus« (Hamb. 1506); den forstlichen Interessen zugleich dienend: Noe Meurer, Jagd- und Forstrecht (Frankf. a. M. 1561); ferner: »Neuw Jag vnnd Weydwerk Buch« (das. 1582); sodann: »New Jägerbuch: Jacoben von Fouilloux, einer führnehmen Adelsperson in Frankreich etc.« (Straß. 1590; letzte deutsche Ausgabe, Danz. 1726). Hervorragende Wichtigkeit hat die »Oeconomia ruralis et domestica, darinne das ganze Ampt aller treven Hauß Väter, Hauß Mütter... auch Wild- und Vogelsang, Weidwerk, Fischerei, Holzfällung, von Jacob Coler« (Wittenb. 1591 bis 1601, viele spätere Auflagen) und die »Fürstliche Jäger-Burg von Vit. Bremer« (Hamb. 1657). Eine hohe jagdliche Autorität besitzen wir in Hans Friedrich v. Flemming, Der vollkommene teutsche Jäger (Leipz. 1719), dem sich gleichwertig anschließt: Döbel, Neu eröffnete Jäger-Praktica oder vollständige Anweisung zur hohen und niedern Jagdwissenschaft (das. 1746; 4. Aufl., neu [aber schlecht] bearbeitet von Döbel und Benicken, 1828, 3 Bde.). Aberglaube und Geheimniskrämerei durchdringen bei dem Mangel wirklicher wissenschaftlicher Begründung die Werke der ältern Jagdautoren, doch sind sie durchweht von einem gewissen romantischen Hauch. Erst am Ende des 18. Jahrh. beginnt Bechstein in seinem »Vollständigen Handbuch der Jagdwissenschaft« (Nürnb. 1801 bis 1809; Gotha 182022, 4 Bde.) die Jagdkunde wissenschaftlich zu behandeln. An seine bahnbrechende literarische Tätigkeit reihen sich an: Jester, Die kleine J. (Königsb. 1793; 5. Aufl. von Riesenthal, Leipz. 1884; für angehende Jäger); Hartig, Lehrbuch für Jäger (Stuttg. 1811, 11. Aufl. 1884; Ausgabe der »Deutschen Jägerzeitung«, 5. Aufl., Neudamm 1903); Dietr. aus dem Winckell, Handbuch für Jäger, Jagdberechtigte und Jagdliebhaber (Leipz. 18041805; 5. Aufl. von Tschudi, das. 1878, 2 Bde.; Ausgabe der »Deutschen Jägerzeitung«, 3. Aufl., Neudamm 1899, 3 Bde.); Gödde, Die J. und ihr Betrieb in Deutschland (2. Aufl., Berl. 1881). Dazu sind[135] noch zu erwähnen: Pfeil, Vollständige Anweisung zur Jagdverwaltung u. Jagdbenutzung (Leipz. 1848); Diezel, Erfahrungen auf dem Gebiet der Niederjagd (Offenbach 1849; 9. Aufl. von v. Nordenflycht, Berl. 1903); Boner, Tiere des Waldes (a. d. Engl., Leipz. 1862); R. v. Meyerinck, Naturgeschichte des in Deutschland vorkommenden Wildes (3. Aufl., das. 1898); Grunert, Jagdlehre (Hannov. 187980, 2 Bde.); v. Riesenthal, Das Weidwerk (Berl. 1880); v. Nolde, J. und Hege des europäischen Wildes (2. Aufl., das. 1886); Ponetz, Jagdkunde (Kolin-Prag 1884); Corneli, Die J. und ihre Wandlungen (Amsterd. 1884); Horn, Jagdsport (2. Aufl., Wien 1894); R. v. Dombrowski, Lehr- und Handbuch des Weidwerks (3. Aufl., das. 1896); Kröner, Jagdbuch (Düsseld. 1890); Grashey, Handbuch für Jäger (2. Aufl., Stuttg. 1902); v. Train, Weidmanns Praktika (7. Aufl. von E. v. Dombrowski, Leipz. 1896); Volkmann, Das Weidwerk in Österreich (3. Aufl., Wien 1902). »Die hohe J.« (2. Aufl., hrsg. von Alberti, Brandt, Eilers u. a., Berl. 1904); Regener, Jagdmethoden und Fanggeheimnisse (10. Aufl., Neudamm 1902); Kropff, Weidgerechte J. (das. 1899); Keller, Der weidgerechte Jäger Österreichs (Klagenf. 1900); Skowronnek, Die J. (Leipz. 1901); Graf Sylva-Tarouca, Kein Heger, kein Pfleger (Berl. 1899); »Deutsches Jagdbuch«, vom deutschen Jagdschutzverein (10. Aufl. 1900); Eheberg, Die J. in volkswirtschaftlicher Beziehung (Leipz. 1901). Monographien über unsre einzelnen Wildarten s. bei den betreffenden Artikeln. Das bedeutendste Werk über Tiergärten ist das vom Grafen Mellin: »Unterricht, eingefriedigte Wildbahnen oder große Tiergärten anzulegen« (Berl. 1800). Jagdlexika wurden herausgegeben von Th. Hartig (2. Aufl., Berl. 1861), v. Riesenthal (Leipz. 1882), Dombrowski, Guttenberg und Henschel (»Allgemeine Enzyklopädie der Forst- und Jagdwissenschaften«, Wien 188693, 8 Bde.); Fürst (»Illustriertes Forst- und Jagdlexikon«, 2. Aufl., Berl. 1903). Jagdzeitungen: »Deutsche Jägerzeitung« (Neudamm, seit 1881); »Der Weidmann« (Braunschw., seit 1869); »Hugos Jagdzeitung« (Wien, seit 1857); »Hubertus« (Köthen, seit 1872); »Wild und Hund« (Berl., seit 1895).
Zur Geschichte vgl. Stisser, Forst- und Jagdhistorie der Teutschen (Jena 1737; verbessert von Franke, Leipz. 1754); Anton, Geschichte der deutschen Landwirtschaft von den ältesten Zeiten bis zum 15. Jahrhundert (Görl. 17991804); Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und J. in Deutschland (Leipz. 1832); Laurop, Das Forst- und Jagdwesen und die Forst- und Jagdliteratur Deutschlands etc. (Stuttg. 1843); Niemann, Vaterländische Waldberichte etc. (Altona 1820 bis 1822); Pfeil, Die Forstgeschichte Preußens bis zum Jahr 1806 (Leipz. 1839); Bernhardt, Geschichte des Waldeigentums, der Waldwirtschaft und Forstwissenschaft (Berl. 187275, 3 Bde.); Roth, Geschichte des Forst- und Jagdwesens in Deutschland (das. 1879); Miller, Das Jagdwesen der alten Griechen und Römer (Münch. 1883); Schwappach, Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte Deutschlands (Berl. 188588), dessen kleinern »Grundriß« (2. Aufl., das. 1892) und Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik (Leipz. 1894); Dunoyer de Noirmont, Histoire de la chasseen France (Par. 1868, 3 Bde.). Außerdem Grässe, Jägerbrevier. Jagdaltertümer, Weidsprüche und Jägerschreie, Jagdkalender etc. (2. Aufl., Wien 1869), Jägerhörnlein. Jägerlügen, Jägerlieder, Tierzauber (Dresd. 1860) und Hubertusbrüder (Wien 1875); v. Berg, Pürschgang im Dickicht der Jagd- und Forstgeschichte (Dresd. 1869); v. Kobell, Wildanger, Skizzen aus dem Gebiet der J. und ihrer Geschichte (Stuttg. 1859); Graeser, Die Freude am Weidwerk. Eine Geschichte und Philosophie der Jagdlust (3. Aufl., Berl. 1904); Eilers, Philosophie des Weidwerks (Neudamm 1904); »Alte und neue Jägerlieder« (5. Aufl., Münden 1903); Dreher, Waldhornlieder. Jagdlieder aus alter und neuer Zeit (Leipz. 1904). Vgl. auch Weidmannssprache.
Adelung-1793: Parforce-Jagd, die · Jagd-Regal, das · Jagd, die
Brockhaus-1809: Russische Horn- oder Jagd-Musik · Die Jagd- oder Horn-Musik
Brockhaus-1911: Wilde Jagd · Jagd · Hohe Jagd
Herder-1854: Wilde Jagd · Jagd · Geschlossene Jagd
Meyers-1905: Wilde Jagd · Niedere Jagd · Hohe Jagd
Pierer-1857: Kleine Jagd · Jagd · Stille Jagd · Niedere Jagd · Gemeine Jagd · Französische Jagd · Hohe Jagd · Große Jagd
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