[343]Judikatūr (lat.), Rechtsprechung; namentlich die in den Urteilsgründen niedergelegte und in den Urteilen selbst zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung, daher soviel wie Gerichtspraxis, Gerichtsgebrauch.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 343.