Juris utrĭusque doctor

[391] Juris utrĭusque doctor (lat.), »Doktor beider Rechte«, d. h. des Kaiser- wie des Papstrechts, des römischen und des kanonischen Rechts (vgl. Doktor, S. 85). An den protestantischen Universitäten ist diese Bezeichnung beibehalten, indem man als zweites Recht neben dem bürgerlichen, staatlichen, das Kirchenrecht auffaßte. Auch heute noch ist sie im feierlichen akademischen Stil üblich, obwohl sie der modernen Auffassung widerspricht, nach der das Recht innerhalb des Staatsgebietes grundsätzlich nur eins sein kann.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 391.
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