[397] Justizhoheit, die Staatsgewalt, insofern sich dieselbe auf die Rechtspflege, die bürgerliche (Ziviljustizhoheit) wie die strafende (Kriminaljustizhoheit) bezieht. Der moderne Staat erkennt die Unabhängigkeit der Gerichte in ihrer Rechtsprechung von dem Einfluß der Staatsgewalt an. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Staatsregierung bei der dienstlichen Beaufsichtigung des Gerichtspersonals, bei Ausübung der Disziplinargewalt, Organisation der Gerichts- und sonstigen Justizbehörden, insbes. der Staatsanwaltschaft, bei der Anstellung der Beamten sowie bei dem Vollzug der gerichtlichen Urteile in Tätigkeit tritt (s. Justizverwaltung). Die Rechtsprechung selbst ist ebenfalls ein Ausfluß der Staatsgewalt, und ebendarum ergehen die gerichtlichen Urteile im Namen des Staatsoberhauptes, diejenigen des deutschen Reichsgerichts im Namen des Deutschen Reiches.