[198] Justizhoheit (Justizgewalt, Potestas judiciaria sublimis s. suprema), das Hoheitsrecht, welches sich auf die Erhaltung der Rechtsordnung im Staate bezieht. Die J., von jeher als die Hauptfunction der bürgerlichen Obrigkeit u. Hauptbestandtheil der Staatsgewalt betrachtet, zerfällt in: a) das Recht der Gesetzgebung, welches zugleich die Befugniß umfaßt, die zur Entscheidung der Rechtssachen erforderlichen Anstalten zu treffen, insbesondere daher die Gerichte dafür anzuordnen; b) die gesammte Oberaufsicht über das Justizwesen u. c) die Gerichtsbarkeit od. richterliche Gewalt (Jurisdictio im engern Sinne), als die Befugniß zum Rechtsprechen u. zur Vollziehung des gesprochenen Urtheils, wovon die erstere Function, das Rechtsprechen, nach dem in den deutschen Staaten angenommenen Grundsatze des Verbotes der Cabinetsjustiz (s.d.) nicht von dem Inhaber der J. selbst ausgeübt werden darf, sondern besonderen unabhängigen Gerichten übertragen werden muß. Dem Gegenstande nach unterscheidet man noch zwischen der Criminaljustizhoheit, welche steh auf die Erhaltung der rechtlichen Ordnung bei Ausübung der Strafgewalt bezieht, u. Civiljustizhoheit, welche die Erhaltung der Rechtsordnung in den privatrechtlichen Verhältnissen der Staatsbürger unter sich zum Gegenstande hat.