[399]Justo titŭlo (lat.), »unter einem gerechten Vorwand«, auf Grund eines gesetzlichen Erwerbsaktes; ein in der Lehre von der erwerbenden Verjährung früher gebräuchlicher Ausdruck.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 399.