[484] Kalkulator (lat.), derjenige, der Voranschläge und Rechnungen auszuführen oder zu prüfen hat. Im Zivilprozeß werden so häufig diejenigen Beamten genannt, die dem Richter bei gewissen Berechnungen Hilfe zu leisten haben. Kalkulatūr, bei Gerichts- und Verwaltungsbehörden die Ausstellung und Prüfung von Rechnungen. In § 105 der deutschen Zivilprozeßordnung ist in diesem Sinn ausdrücklich bestimmt, daß sich das Gericht bei der Kostenfestsetzung (s. d.) der Hilfe des Gerichtsschreibers bedienen dürfe. Vgl. Arndt und Kluge, Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur (3. Aufl., Berl. 1901).