[534] Kostenfestsetzung heißt in der deutschen Zivilprozeßordnung die Feststellung der Prozeßkosten (s. d.), die auf Grund des ergangenen Urteils einer (obsiegenden) Partei von der andern zu erstatten sind. Im Verfahren vor den Amtsgerichten darf dieser Betrag, wenn er sofort zu ermitteln ist (nach § 105), im Urteil festgesetzt werden; einen Zwang, dies zu tun, kann der Richter jedoch nicht ausüben. Im übrigen erfolgt die K. in einem besondern Kostenfestsetzungsverfahren durch einen der sofortigen Beschwerde (s. d.) unterliegenden Beschluß, der nach § 794, Ziff. 9, einen Vollstreckungstitel (s. d.) bildet. Der Antrag auf K. heißt Kostenfestsetzungsgesuch. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 53) hat die K. gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu erfolgen; bei der mündlichen Verkündung des diese Verpflichtung aussprechenden Urteils oder Beschlusses kann jedoch die Festsetzung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden; das Verzeichnis der Kosten ist dem Gericht vor der Entscheidung über den Kostenersatz zu übergeben.