Kammerberichte

[518] Kammerberichte. Um die uneingeschränkte Öffentlichkeit der parlamentarischen Verhandlungen zu sichern, bestimmen Art. 22 der deutschen Reichsverfassung und § 12 des Reichsstrafgesetzbuches, daß wahrheitsgetreue (schriftliche oder mündliche) Berichte sowohl über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags als auch über Verhandlungen eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staates von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben. Es kann demnach nicht nur der Berichterstatter selbst nicht bestraft werden, sondern es ist auch die sogen. objektive Verfolgung ausgeschlossen. S. Presse (Preßgesetzgebung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 518.
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