Kapitalsprinzip

[591] Kapitalsprinzip, Bezeichnung für die Anschauung des römischen Rechts, daß der Eigentümer der Hauptsache (z. B. Acker, Tier, Geldsumme) in erster Linie als Eigentümer der Frucht zu betrachten ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch steht auf dem Standpunkte, daß zunächst der Besitzer einer Sache als Eigentümer ihrer Frucht anzusehen ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 591.
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