[591] Kapitalsteuer, im eigentlichen Sinn eine partielle Vermögenssteuer (s. d.), d. h. eine solche, die den werbenden Teil des Vermögens triist; in der Regel ist aber K. nur eine andre Bezeichnung für Kapitalreutensteuer[591] (so in Württemberg), wobei das Kapital nur als Bemessungsgrundlage dient.