[42] Kirchengemeinschaft, die Verbindung der Parochianen einer Kirche, aus der für sie gewisse Pflichten und Rechte, namentlich der Teilnahme an der gemeinschaftlichen Gottesverehrung und an dem Gebrauch der Sakramente fließen; dann Bezeichnung einer gesamten Religionsgesellschaft und der Zugehörigkeit zu dieser. Vgl. auch Kirche, besonders S. 32 f.