Kollegiālgerichte

[265] Kollegiālgerichte heißen diejenigen Gerichte, bei denen immer eine Mehrheit von Richtern, nicht ein Einzelrichter (s. d.) entscheidet. Vgl. Gericht und Gerichtsverfassung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 265.
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