Kollegiālrecht

[265] Kollegiālrecht, die von den Vertretern des Kollegialsystems (s. d.) als ursprüngliches Recht der evangelischen Kirche, dessen sie sich erst durch Übertragung an den Landesherrn entäußert habe, behauptete Zuständigkeit, ihre Verfassung sich selbst zu geben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 265.
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