[355] Komputation (lat.), Berechnung, Berechnungsweise. Naturalkomputation, in der Rechtssprache die Berechnung einer Frist nach ihrem natürlichen Laufe (a momento ad momentum), wonach eine Frist mit dem ihrem Anfangsmoment entsprechenden Zeitpunkt endigt (z. B. um 4 Uhr 15 Minuten, wenn sie um 4 Uhr 15 Minuten begann), im [355] Gegensatz zur Zivilkomputation, bei der nur ganze Kalendertage in Rechnung kommen (von Mitternacht zu Mitternacht) und der erste Tag nach § 187, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht mitgerechnet wird. Ist jedoch der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.