[357] Kondemnieren (lat.), verurteilen; im Seewesen soviel wie ein seeuntüchtig gewordenes Schiff von der Seefahrt ausschließen (durch die Vertreter der Schiffsklassifikationsgesellschaften); ein im Seekrieg genommenes feindliches Schiff als gute Prise (s. d.) erklären. Vgl. Kondemnation.