[357] Kondemnation (lat.), Verurteilung; im Seekriegswesen die Entscheidung, daß ein Schiff als gute Prise, d. h. als nach völkerrechtlichen Grundsätzen mit Recht erbeutet, anzusehen sei (s. Prise). Außerdem spricht man im Seehandelsrecht und namentlich im Seeversicherungswesen von der K. eines Schiffes dann, wenn dieses amtlich für reparaturunfähig oder reparaturunwürdig erklärt worden ist. Nach § 479 des Handelsgesetzbuches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff als reparaturunfähig, wenn seine Reparatur überhaupt nicht möglich ist oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerkstelligt, es auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann. Dagegen ist ein Schiff reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Viertel seines frühern Wertes. Reparaturunfähigkeit und -Unwürdigkeit sind durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen unter Zuziehung des deutschen Konsuls festzustellen. Ist dies nicht möglich, so hat sich der Schiffer mit andern Beweisen zu versehen (§ 530). Die K. berechtigt den Versicherten dem Versicherer gegenüber, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen. Der Schade, für den der Versicherer haftet, besteht alsdann in dem Unterschied zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswert (§ 873). Die K. und der darauf erfolgende Verkauf beendigen den Heuervertrag gegenüber dem Schiffsvolk (Seemannsordnung, § 69).