Konnivénz

[404] Konnivénz (lat.), Nachsicht, Gewährenlassen. Das Strafgesetzbuch, § 357, bedroht wegen K. den Amtsvorgesetzten, der seine Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche Handlung wissentlich geschehen läßt, mit der auf die begangene Handlung gesetzten Strafe. Dasselbe gilt entsprechend[404] von denjenigen Beamten, denen die Aussicht oder Kontrolle über die Amtsgeschäfte eines andern Beamten übertragen ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 404-405.
Lizenz:
Faksimiles:
404 | 405
Kategorien: