[445]Kontrektationstheorie, die (heute aufgegebene) Rechtsansicht, nach welcher der Diebstahl (s. d.) schon in dem Augenblick vollendet ist, in dem der Dieb die fremde Sache ergriffen hat.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 445.