[618] Kreditauftrag (Mandatum qualificatum), der einem andern gegebene Auftrag, einem Dritten im eignen Namen und auf eigne Rechnung zu kreditieren. Führt der Beauftragte den Auftrag aus, so haftet ihm neben dem Dritten der Auftraggeber als Bürge. Ein K. ist an keine bestimmte Form, insonderheit nicht an Schriftlichkeit gebunden, kann bis zur Ausführung vom Auftraggeber widerrufen und vom Beauftragten gekündigt werden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 778). Vgl. auch Bürgschaft. Ist das Geschäft für den Bürgen ein Handelsgeschäft (s. d.), so steht ihm die Einrede der Vorausklage (s. d.) nicht zu, es sei denn, er ist Minderkaufmann (s. Kaufmann). Vgl. Handelsgesetzbuch, § 349 und 351.